Samstag, 11. April 2009

Der Lissabon-Vertrag wird die Todesstrafe in der EU ermöglichen

Was viele nicht wissen, und am meisten die Abgeordneten in den Parlamenten der EU-Staaten, weil sie den Text laut eigenen Aussagen nie im Detail gelesen haben (wir haben doch keine Zeit Gesetze zu lesen über die wir abstimmen, wir verlassen uns da auf eine Zusammenfassung der Regierungsexperten) ist, dass mit dem Lissabon-Vertrag unter gewissen Umständen die Todesstrafe vollstreckt werden kann.

Professor Schachtschneider weist darauf hin, dass im Lissabon-Vertrag unter anderem auch die Todesstrafe wieder eingeführt werden kann, was jeder EU-Bürger wissen sollte. Das steht wohl nicht ausdrücklich im Vertragstext, sondern versteckt in einer Fussnote die aussagt: „... ausser im Falle eines Krieges, Aufstand oder Aufruhr“ dann ist die Todesstrafe möglich.

Schachtschneider weist darauf hin, dass diese Tatsache skandalös ist, denn sie haben diese Möglichkeit in einer Fussnote einer Fussnote eingebaut, und man muss es schon genau lesen und ein Experte sein um das richtig zu interpretieren.

Wer bestimmt was ein Aufstand oder Aufruhr ist? Für so eine Interpretation ist Tür und Tor offen. Jede Demonstration in der einige Teilnehmer Gewalt anwenden, könnte so bezeichnet werden. Waren die Montagsdemonstrationen damals auch ein Aufstand? Wenn sich Leute versammeln und den Rücktritt einer Regierung verlangen, das Parlament mit Steinen bewerfen, wie wir in den letzten Monaten in Lettland, Bulgarien, Rumänien und Griechenland gesehen haben, ist das dann Aufruhr? Können dann die „Redelsführer“ an die Wand gestellt und exekutiert werden, oder durch ein Gericht zum Tode verurteilt werden? Was nicht in einem Gesetz ausdrücklich verboten ist, könnte die Staatsmacht auslegen wie sie will, und EU-Recht steht über dem Recht der einzelnen EU-Migliedsstaaten.

Ausserdem befinden wir uns ja wie die Regierungen sagen in einem Krieg, dem "Krieg gegen den Terror" und in Afghanistan sowieso.

Hier ein Ausschnitt aus einem Interview mit Professor Schachtschneider, welches er der Deutschland Debatte gab:

DD - Stichwort Grundrechte: Sie erwähnten zu Anfang, daß nicht einmal das Recht auf Leben durch die Grundrechtecharta der EU-Verfassung verläßlich gesichert ist und unter bestimmten Umständen die Todesstrafe wieder möglich würde?

Schachtschneider: Ja, kommen wir zu den Grundrechten, z.B. dem Recht auf Leben, und sehen uns das im Detail an. In Art. II-62 VV steht: Niemand darf zum Tode verurteilt werden, niemand darf hingerichtet werden. - In Ordnung. Aber das ist nicht die Wahrheit! Im Verfassungsvertrag steht nämlich, daß die Erklärungen zu den Grundrechten, die im Grundrechtekonvent unter Roman Herzog mit dem Text der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) übernommen worden und lange diskutiert worden sind, die gleiche Verbindlichkeit haben wie der Grundrechtstext selbst. In den Erklärungen kommt die Wirklichkeit! Die Grundrechtecharta richtet sich, jedenfalls in den klassischen Grundrechten, nach der EMRK von 1950. Damals war es wohl nicht anders möglich, als daß man den vielen Mitgliedstaaten des Europarates die Möglichkeit der Todesstrafe ließ. Deutschland hatte die Todesstrafe gerade abgeschafft, 1949, aber Frankreich, Großbritannien und viele andere Staaten hatten sie noch, und es wäre nie zu einer Menschenrechtserklärung gekommen, wenn man auf allgemeiner Abschaffung der Todesstrafe bestanden hätte.

Doch nun wurde diese Erklärung von 1950 - nach langer Diskussion, nicht aus Versehen - ganz bewußt übernommen, als maßgebliche Erklärung zur Grundrechtecharta. Und diese Erklärungen muß man lesen und verstehen können!

Darin steht zunächst auch einmal, daß niemand zum Tode verurteilt oder hingerichtet werden darf. Doch dann kommen die Erläuterungen, u.a. “Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels angesehen, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht worden ist, die unbedingt erforderlich ist, um jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen” - in Ordnung, Notwehr - , “jemanden rechtmäßig festzunehmen, oder jemand, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern” - das geht schon sehr weit, doch dann kommt es - “einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”. Das ist die Situation in Leipzig, oder eine mit Gewalt verbundene Demonstration, die als Aufruhr oder Aufstand angesehen wird.

Das ist aber nicht alles. Es heißt weiter in der Erklärung: “Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen angewendet werden.” Also ist die Todesstrafe in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr möglich.

Nun wird eingewendet: Die Todesstrafe steht, jedenfalls in Deutschland, in keinem Gesetz. Richtig. Aber wenn die Europäische Union Durchführungsbestimmungen für “Missionen”, d.h. Krieg, für Krisenreaktionseinsätze macht, wenn sie z.B. Regelungen für einen solchen Kriegsfall trifft, welche die Todesstrafe ermöglichen, dann kann man nicht mehr sagen, daß dies gegen die Grundrechte der EU-Verfassung verstößt. Denn dies wäre an genau dieser Erklärung zu messen.

Einen Grundrechtsschutz des Lebens im Kriegsfall oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr gibt es also nicht mehr. Weil es europäische Rechtsakte sein werden, sind sie nicht am deutschen Grundgesetz zu messen - Art. 102 GG, die Todesstrafe ist abgeschafft - sondern hieran. Das heißt, die Todesstrafe ist möglich, und sie wird kommen. Aber ich kann es niemandem vorwerfen, der sich nicht das ganze Leben lang mit öffentlichem Recht beschäftigt und mit dem Europarecht herumschlägt, wenn er nichts merkt. Dieses Werk hier, die EU-Verfassung, zu lesen - das ist doch eine Körperverletzung!

Eigenartige Grundrechte.


Einladung nach Karlsruhe zu einer Kundgebung und Schweigemarsch mit Prof. Dr. Schachtschneider am Samstag den 18. April am Marktplatz, Beginn 11:00 Uhr:


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